Portierungen

Für versicherungsförmige Zusagen - dazu zählen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds - die nach dem 01.01.2005 erteilt wurden, hat der Gesetzgeber die Weiterführung beim neuen Arbeitgeber geregelt.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird der Wert der vom Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaften in einen bezifferbaren Kapitalbetrag umgerechnet und dieser auf den neuen Arbeitgeber übertragen (portiert). Einer Umrechnung bedarf es nicht, wenn sich der dem Arbeitnehmer zustehende Kapitalbetrag ohne weiteres aus dem Kapitalkonto ergibt. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrags geht die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers unter.

Bei dieser Art der Übernahme von Versorgungsansprüchen spricht man von „Portierung“.

Die Portierung entspricht praktischen Bedürfnissen. So wird der Wert der Anwartschaft für den alten Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung bezifferbar und der neue Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung kann ohne großen Verwaltungsaufwand die Anwartschaft kalkulieren und übernehmen. In der Praxis wird der Übertragungswert vom Versorgungsträger des alten an den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Der Übertragungswert ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG).

Diese Regelung gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt werden (§ 30b BetrAVG). Die Vorschrift gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf Übertragung. Um den alten Arbeitgeber und den aufnehmenden neuen Arbeitgeber sowie die beteiligten Versorgungseinrichtungen nicht zu überfordern, gilt dieses Recht jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Anspruch besteht dann nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wurde.

Bei einer Portierung müssen alter und neuer Arbeitgeber, übertragende und übernehmende Versicherungsgesellschaft und die versicherte Person selbst zusammenarbeiten und Fristen einhalten. Dies managen wir gerne inklusive Dokumentation für Sie und Ihr Unternehmen.

Der Mitarbeiter hat bei dieser Art der Übernahme den Vorteil, weiterhin Gruppenrabatte in Anspruch nehmen zu können und gliedert sich dabei perfekt in Ihre bestehenden Versorgungssysteme ein.